.
Sie sind hier: Gemeinde > Verwaltungsgemeinschaft > Wahlen > Kommunalwahl > Wissenswertes > Bürgermeisterwahl
Wer kann zum Bürgermeister gewählt werden?
Für das Amt des Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat (Art. 39 Abs. 1 GLKrWG). Ein Aufenthalt in der Gemeinde ist nicht Voraussetzung.
Nach Art. 39 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 GLKrWG kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag
- infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- sich wegen einer vorsätzlichen Straftat oder in Sicherungsverwahrung befindet,
- von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
- nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt oder
- nachweisbar dienstunfähig ist.
Wie viele Bewerber dürfen für die Wahl des Bürgermeisters aufgestellt werden?
Aus dem gesetzlichen Verbot des Mehrfachauftretens eines Wahlvorschlagsträgers folgt, dass jede Partei oder Wählergruppe nur eine Bewerberin/einen Bewerber aufstellen darf.