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Wer darf wählen?

Ihre Stimme abgeben ("aktives Wahlrecht") dürfen bei den Gemeindewahlen (Bürgermeister und Gemeindratsmitglieder) und bei den Landkreiswahlen (Landrat und Kreisräte) alle Unionsbürger, also alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, wenn sie

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/ im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.